Als pflichtversicherter Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Soweit, so gut. Doch nur wenigen ist das durchaus lohnenswerte Prinzip der Alterversorgung, die sogenannte Entgeltumwandlung, bekannt.
Bei der Entgeltumwandlung wird Ihrem Brutto-Einkommen Geld entnommen, das direkt in Ihren Altersvorsorgevertrag fließt. Ihr Vorteil: Bruttosparen und somit fast das doppelte Geld für das Alter zurücklegen als es Netto möglich wäre.
Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge
Früher lag die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten eine Altersvorsorge
anbietet, allein beim Arbeitgeber. Die entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle Rechtsanspruch
auf Entgeltumwandlung. Seit dem 1.1.2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.
Das heißt: Will ein Arbeitnehmer etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld verwenden, um damit eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen, muss der
Arbeitgeber diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die Zusage einer Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer.
Sie gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge. Grundlage ist der § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben
Es gibt 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
1. Direktzusage
2. Unterstützungskasse
3. Direktversicherung
4. Pensionskasse
5. Pensionsfonds
Nettoaufwand: Aufgrund der Steuer- und Sozialabgabenersparnis* beträgt der Nettoaufwand bei Entgeltumwandlung häufig etwa nur die Hälfte des tatsächlichen Sparbeitrages – frei nach dem Motto: € 100 sparen, aber dafür nur € 50 zahlen!
(* Sozialabgabenersparnis nur dann, wenn sich das Bruttoeinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit € 63.000 p.a. befindet.)
Leistungstermin: Der frühestmögliche Rentenbezug ist gesetzlich auf das Alter von 60 Jahren bestimmt. Grundsätzlich muss eine Rentenzusage vereinbart werden, wobei je nach Versicherungstarif auch alternativ eine Kapitalabfindung wahlweise möglich ist.
Flexibilität: Während der Anwartschaftsphase können jederzeit Beitragserhöhungen, -reduzierungen, -freistellungen und -zuzahlungen vorgenommen werden (tarifabhängig).
Arbeitgeberwechsel: In diesem Fall haben Sie einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Versorgung auf einen anderen Arbeitgeber. Eine private Vertragsfortführung ist nach Ausscheiden ebenfalls möglich.
Hartz-IV-Schutz: Sämtliche Versorgungen der betrieblichen Altersversorgung sind geschütztes Altersvermögen und können im Fall einer Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden.
Nachgelagerte Besteuerung: Die spätere Renten- bzw. Kapitalleistung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, was aber aufgrund niedrigerer Steuersätze im Ruhestand entsprechend gering ausfallen dürfte. Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen Beiträge auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abführen.