Betriebliche Altersvorsorge

Als pflichtversicherter Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge. Soweit, so gut. Doch nur wenigen ist das durchaus lohnenswerte Prinzip der Alterversorgung, die sogenannte Entgeltumwandlung, bekannt.


Bei der Entgeltumwandlung wird Ihrem Brutto-Einkommen Geld entnommen, das direkt in Ihren Altersvorsorgevertrag fließt. Ihr Vorteil: Bruttosparen und somit fast das doppelte Geld für das Alter zurücklegen als es Netto möglich wäre.



Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge

Früher lag die Entscheidung, ob ein Betrieb seinen Beschäftigten eine Altersvorsorge

anbietet, allein beim Arbeitgeber. Die entscheidende Neuerung der Rentenreform bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der individuelle Rechtsanspruch

auf Entgeltumwandlung. Seit dem 1.1.2002 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, Teile des Lohnes oder des Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.

Das heißt: Will ein Arbeitnehmer etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld verwenden, um damit eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen, muss der

Arbeitgeber diesem Wunsch im gesetzlich bestimmten Umfang nachkommen.



Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist die Zusage einer Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer.

Sie gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge. Grundlage ist der § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).


Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch richtet, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, oder
  • geringfügig beschäftigt sind und auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie
  • arbeitnehmerähnliche Sedlbständige, die in der gesetzlichen Rentenvericherung pflichtversichert sind



Es gibt 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

1. Direktzusage

  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, seinem Arbeitnehmer eine fest zugesagte Versorgungsleistung zu erbringen. Dies kann für den Fall der Rente, der Invalidität und oder des Todesfall sein. Diese Form ist in der Regel komplett durch den Arbeitgeber finanziert, die Aufwendungen werden steuerlich geltend gemacht.


2. Unterstützungskasse

  • Ist rückgedeckt (hier wird in eine Versicherung eingespart) oder pauschaldotiert möglich.
  • Die Beiträge hierzu können vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer (durch Lohnverzicht) kommen. In der Unterstützungkasse sind in der Ansparphase Beiträge in fast unbegrenter Höhe möglich. Eigentlich wird bei diesem Durchführungsweg nur die Rentenleistung zur Beitragsbemessung herangezogen.


3. Direktversicherung

  • Eine Direktversicherung ist eine Form der Rentenversicherung, welche aus Arbeitgeberleistung oder durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber finanziert wird. Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter erhält einen direkten Rechtsanspruch auf die vereinbarte Leistung gegenüber dem Versicherungsunternehmen.


4. Pensionskasse

  • Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, welche aus Arbeitgeberleistung oder durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber finanziert wird. Der Versorgungsberechtigte Mitarbeiter erhält einen direkten Rechtsanspruch auf die vereinbarte Leistung gegenüber der Pensionskasse. Zudem wird mit dem Angebot einer Pensionskasse der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt.


5. Pensionsfonds

  • Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, welche aus Arbeitgeberleistung oder durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber finanziert wird. Der Versorgungsberechtigte Mitarbeiter erhält einen direkten Rechtsanspruch auf die vereinbarte Leistung gegenüber dem Pensionsfonds. Zudem wird mit dem Angebot eines Pensionsfonds der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt.


  • Zu 3,4,5 :

  • Die Beiträge sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei (derzeit max. € 2.592 p.a.). Sofern keine „alte“ Direktversicherung nach § 40b EStG (pauschalbesteuert) besteht, erhöht sich der zulässige Jahreshöchstbeitrag um weitere € 1.800, wobei dieser Aufstockungsbetrag lediglich von der Steuer befreit ist. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge können bis zu den o.g. Höchstgrenzen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
  • Es ist zu beachten, dass der Höchstbetrag für alle Durchführungswege innerhalb des § 3 Nr. 63 EStG summarisch gilt!


Nettoaufwand: Aufgrund der Steuer- und Sozialabgabenersparnis* beträgt der Nettoaufwand bei Entgeltumwandlung häufig etwa nur die Hälfte des tatsächlichen Sparbeitrages – frei nach dem Motto: € 100 sparen, aber dafür nur € 50 zahlen!

(* Sozialabgabenersparnis nur dann, wenn sich das Bruttoeinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit € 63.000 p.a. befindet.)


Leistungstermin: Der frühestmögliche Rentenbezug ist gesetzlich auf das Alter von 60 Jahren bestimmt. Grundsätzlich muss eine Rentenzusage vereinbart werden, wobei je nach Versicherungstarif auch alternativ eine Kapitalabfindung wahlweise möglich ist.


Flexibilität: Während der Anwartschaftsphase können jederzeit Beitragserhöhungen, -reduzierungen, -freistellungen und -zuzahlungen vorgenommen werden (tarifabhängig).


Arbeitgeberwechsel: In diesem Fall haben Sie einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Versorgung auf einen anderen Arbeitgeber. Eine private Vertragsfortführung ist nach Ausscheiden ebenfalls möglich.


Hartz-IV-Schutz: Sämtliche Versorgungen der betrieblichen Altersversorgung sind geschütztes Altersvermögen und können im Fall einer Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden.


Nachgelagerte Besteuerung: Die spätere Renten- bzw. Kapitalleistung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, was aber aufgrund niedrigerer Steuersätze im Ruhestand entsprechend gering ausfallen dürfte. Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen Beiträge auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abführen.


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